Prävention vor Sanktion

Willkommen auf der Webseite der AG Antikorruption!

 


Die AG Antikorruption ist eine verbandsübergreifende Initiative des BPI e.V. (Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.) und des AKG e.V. (Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.). Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind Experten aus Wissenschaft und Praxis sowie Vertreter aus beiden Verbänden.

Gegründet wurde die Arbeitsgemeinschaft im Dezember 2014 mit dem Ziel, das von der Großen Koalition im Zuge der Koalitionsverhandlungen vereinbarte Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen kritisch zu begleiten.

Trotz der Änderungen der §§ 299 a, 299 b StGB durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 13.04.2016 ist die Reichweite der neuen Straftatbestände weiterhin groß. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird es nunmehr die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft sein, die Erreichung der gesetzten Ziele in der Praxis zu beobachten und den Partnern im Gesundheitswesen hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen.  

Antikorruptionsgesetz: BPI und AKG im Bundestag


BPI und der AKG haben am 28. Juni 2017 mit Abgeordneten aus dem  Gesundheits- und Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages über die praktischen Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen debattiert. Als Experten standen den Abgeordneten Prof. Dr. Hendrik Schneider, Universität Leipzig, und Oberstaatsanwalt Alexander Badle, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main zur Verfügung.

BPI und AKG wollten sich mit den Abgeordneten darüber austauschen, wie sich die neuen §§ 299a, 299b StGB ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes in der Praxis ausgewirkt haben. Prof. Schneider und Oberstaatsanwalt Badle haben die präventive Arbeit der pharmazeutischen Industrie im Rahmen der Kooperation mit Angehörigen der Heilberufe hervorgehoben. Diese Aktivitäten seien von besonderer Bedeutung, da sie wichtige Leitplanken für die Grenze von zulässigen Kooperationsformen setzen. Ferner seien insbesondere das Berufs- und das Wettbewerbsrecht neben den Branchenkodizes wichtige Gradmesser für zulässige Kooperationsformen. Die vom Deutschen Bundestag verabschiedeten §§ 299a ff. StGB seien praktikable Instrumente, um ein berechenbares Strafbarkeitsrisiko zu gewährleisten. Gleichwohl haben beide Referenten hervorgehoben, dass angesichts aktueller Entwicklungen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften in Thüringen eine Zersplitterung  der Rechtsauslegung der §§ 299a, 299b StGB drohe. Dort würde zurzeit eine Rechtsauffassung vertreten, dass ein Anfangsverdacht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliege, wenn die passive Teilnahme von Angehörigen der Heilberufe an Fortbildungsveranstaltungen durch die Pharmaindustrie finanziert oder unterstützt würde. Es wurde kritisiert, dass diese Auslegung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkte sehr problematisch sei, da bei Vorliegen eines Anfangsverdachts weitere Umstände hinzutreten müssten (insbesondere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung), um einen Anfangsverdacht begründen zu können. BPI und AKG werden hierzu in Kürze weiter berichten.